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# Umsatzsteuer bei Buchungen, Zusatzleistungen und Provisionen in Deutschland

Die Umsatzsteuer bei Eventbuchungen und Plattformgebühren kann kompliziert sein – insbesondere bei grenzüberschreitenden Buchungen. Hier erklären wir Dir, wie die deutschen und europäischen Umsatzsteuerregelungen bei Raummieten, Catering, Zusatzleistungen und unserer Plattformprovision angewendet werden.
## **🍽️ Für Bucher: Umsatzsteuer auf Veranstaltungen und Zusatzleistungen**
### **Warum werden Speisen und Getränke bei Eventbuchungen häufig mit 19 % statt 7 % besteuert?**
Nach deutschem Steuerrecht kann eine Eventbuchung als sogenannte **einheitliche Leistung** betrachtet werden.
Wenn die Raummiete die Hauptleistung darstellt und diese mit 19 % Umsatzsteuer besteuert wird, können zusätzliche Leistungen wie Speisen, Getränke oder technische Ausstattung ebenfalls diesem Steuersatz unterliegen.
Entscheidend ist dabei, ob die Zusatzleistungen steuerlich als eigenständige Leistungen oder als Teil einer einheitlichen Gesamtleistung gelten.
### **Können Speisen bei einer Eventbuchung auch mit 7 % besteuert werden?**
Ja, sofern die Speisen steuerlich als eigenständige Leistung behandelt werden können und die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz erfüllt sind.
Dafür müssen die Catering-Leistungen entsprechend von der Raummiete abgegrenzt und separat ausgewiesen werden.
Für Getränke gilt in Deutschland grundsätzlich der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.
**Spacebase verwendet standardmäßig 19 % für Zusatzleistungen.** Anbieter können jedoch in den Einstellungen ihres Spaces für bestimmte Speisen einen Umsatzsteuersatz von 7 % hinterlegen.
### **Ich buche als internationales Unternehmen einen Raum in Deutschland. Gilt das Reverse-Charge-Verfahren, sodass ich keine deutsche Umsatzsteuer zahlen muss?**
Nein, bei der Vermietung von Räumlichkeiten in Deutschland greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht automatisch.
Nach europäischem Umsatzsteuerrecht gelten für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien besondere Regelungen. Der Leistungsort liegt grundsätzlich dort, wo sich die Immobilie befindet.
Wenn Du also einen Raum in Deutschland buchst, fällt bei einer regulär umsatzsteuerpflichtigen Vermietung grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer an – unabhängig davon, in welchem Land Dein Unternehmen seinen Sitz hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du Dir die gezahlte Umsatzsteuer anschließend über das entsprechende Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen.